Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Fotowerk Menden


I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotowerk Menden erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

2. "Fotos" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotowerk Menden hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierabzüge, digitale Bilddateien, usw.). 


II. Urheberrecht

1. Dem Fotowerk Menden steht das Urheberrecht an den Fotos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotowerk Menden hergestellten Fotos sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt das Fotowerk Menden Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an das Fotowerk Menden über.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Foto zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.

6. Bei der Verwertung der Fotos kann das Fotowerk Menden sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Fotos genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt das Fotowerk Menden zum Schadensersatz.

7. Die Negative bzw. Originaldateien verbleiben beim Fotowerk Menden. Eine Herausgabe der Negative oder Originaldateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

8. Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch Gäste des Auftraggebers oder Mitbewerber nicht gestattet. 


III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist das Fotowerk Menden die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotowerk Menden bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Fotowerks Menden.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotowerk Menden keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Fotowerk Menden behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet das Fotowerk Menden für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet das Fotowerk Menden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.

2. Das Fotowerk Menden verwahrt die Fotos sorgfältig. Es ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative und Dateien nach fünf Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative oder Dateien zum Kauf an.

3. Das Fotowerk Menden haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

5. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.


V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotowerk Menden übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist das Fotowerk Menden berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 


VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt das Fotowerk Menden dem Auftraggeber mehrere Fotos zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Fotos innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Nach Ablauf der Auswahlfrist für verlorene oder beschädigte Fotos kann das Fotowerk Menden, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überlässt das Fotowerk Menden dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann das Fotowerk Menden eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann das Fotowerk Menden Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotowerk Menden vorbehalten.

3. Auswahlsendungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen wieder beim Fotowerk Menden eingehen, gelten als komplett abgenommen und werden nach der zum diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in der Dateigröße Original 300dpi komplett in Rechnung gestellt.

4. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die das Fotowerk Menden nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotowerks Menden, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält das Fotowerk Menden auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotowerk Menden kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann das Fotowerk Menden auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

5. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotowerk Menden bestätigt worden sind. Die Bestätigung muss in schriftlicher Form vorliegen, hierzu genügen E-Mail oder Brief. Das Fotowerk Menden haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6. Stornierungen werden nur in schriftlicher Form (per Einschreiben) anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrages durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung fällig und ist von ihm zu zahlen. Die ersparten Aufwendungen können pauschal mit 20% in Abzug gebracht werden. Dem Auftraggeber wird damit nicht der Gegenbeweis abgeschnitten, dass er höhere Aufwendungen erspart hat. 


VII. Datenschutz

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Das Fotowerk Menden verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiter zu geben. 


VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Fotos des Fotowerks Menden auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotowerks Menden, sofern nichts Anderes vereinbart ist.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

3. Für die Datenspeicherung verwenden wir Disketten, DVD+/-R oder CD-R, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch das Übertragen von uns gelieferter Daten in einem Computer entstehen, leisten wir keinen Ersatz.

4. Bei eingesendeten Daten des Auftraggebers geht das Fotowerk Menden davon aus, dass der Auftraggeber sämtliche Nutzungsrechte an dem zugesandten Material besitzt. Hierdurch entstandene Ansprüche Dritter hat der Auftraggeber zu verantworten.


IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Fotos des Fotowerk Menden und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotowerk Menden. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [Fotowerk Menden] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fotos des Fotowerk Menden digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotowerk Menden mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und das Fotowerk Menden als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, das Fotowerk Menden mit der elektronischen Bearbeitung fremder Fotos zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt das Fotowerk Menden von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5. Das Fotowerk Menden gibt keine Fotos unbearbeitet als Rohdatei heraus. Für alle Fotos entstehen dementsprechend Bearbeitungsgebühren nach Maßgabe der aktuellen Preislisten. 


X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Fotos des Fotowerk Menden im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotowerk Menden und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Fotos im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotowerks Menden.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die das Fotowerk Menden auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotowerk Menden.

4. Das Fotowerk Menden ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass das Fotowerk Menden ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat das Fotowerk Menden dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotowerks Menden verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.


XI. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Menden (Sitz Fotowerk Menden).

13. April 2011 



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